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Es gelten die vom Gesetzgeber verabschiedeten Qualitätssicherungsmaßnahmen im Sinne des ambulanten Operieren gemäß § 15 des Vertrages nach § 115 b Abs. 1.1 SGB V.1 |
| 1. |
Dieser Vertrag wurde zwischen den Kassen der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung verabschiedet. |
| 2. |
Der Vertrag trat am 01.01.2004 in Kraft und hat gesetzbindende Wirkung. |
| 3. |
Die Kommissionen wurden auf der Bundes- und Landesebene bis zum 31.12.2004 gebildet. Eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen. |
| 4. | Die Aufgaben der Landeskommissionen sind: |
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a) Umsetzung und Prüfung der Einhaltung des Qualitätssicherungsgesetzes. b) Die Durchführung von Beratungen und Begehung der Praxen, Krankenhäuser und Kliniken vor Ort zu organisieren. Die Auswahl der Praxen wird nach den erbrachten OP-Ziffern getroffen. c) Analyse und Auswertung der Begehung vor Ort. d) Ergebnismitteilung an Praxen, Krankenhäuser und Kliniken (Vergleichbarkeitsstudie). e) Die Kommission muss einen jährlichen Tätigkeitsbericht an die Bundeskommission weiterleiten. Die Bundesskommission trifft weitere Maßnahmen nach Auswertung der zu erstellenden Statistik. Ab dem 01.01.2008 gelten diese Vorrausetzungen auch für alle Krankenhäuser |
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Nach dieser Vorgehensweise des Gesetzgebers und der von ihr beauftragten Kommissionen werden also die tatsächlich vorhandenen Gegebenheiten in Augenschein genommen. Die Prüfkriterien sind im § 15 des Vertrages §115 SGB V nach Ambulanten Eingriffen oder nach Ambulanten kleinen oder großen Operationen unterteilt gemäß den RKI-Richtlinien bzw. dem Bundesinfektionsschutzgesetz. |
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Der Eingriffs- und/oder Operationsraum hat grundsätzlich die gleichen Bedingungen zu erfüllen. (Dazu gehören auch die Schleusen) Dies gilt sowohl in elektrotechnischer, hygienischer und baulicher Sicht als auch in der räumlichen Gliederung (Ablauf). Die Unterschiede sind in den Güteklassen der Hygiene (A1, A2, B1, B2 und C)festgelegt Diese gehen einher mit den gesetzlich verlangten Reinheitsgraden der Luftqualität (DIN 1946/4) zum OP-Gut. |
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Wie Ihr Eingriffs- und/oder OP-Umfeld in der Praxis/Klinik, der Hygienerahmenplan und Hygieneablauf bzw. die Hygieneorganisation im Allgemeinen aussieht, können wir zurzeit nicht beurteilen ohne vor Ort gewesen zu sein. Wir möchten Ihnen, wenn Sie es wünschen, gerne helfen, um unnötige Investitionen zu vermeiden. Wir, die TECHNO-med-PLAN GmbH, beraten, planen und richten seit 24 Jahren Praxen, ambulante Kliniken und Krankenhäuser ein. |
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Die Kostenreduktion für Sie |
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In Zusammenarbeit mit namhaften Unternehmen für Türensteuerungen und Türenantriebe entwickelten wir eine programmierbare Hygiene-Ablaufsteuerung, die es uns ermöglicht ohne vermehrte Schleusen und Hygienezusatzausführungen auszukommen. Diese Tatsache spart Mietfläche und gibt den Praxis-, Klinik- und Krankenhausbetreibern Sicherheit hinsichtlich der Kontamination von Mensch und Material. Dieses Vorgehen erspart auch Miet-, Neben-, und Baukosten allgemein |
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Unser Angebot Nr. 1 für Sie: Gegen einen Kostenbeitrag -nach vorheriger Absprache- kann mit Ihnen eine Musterpraxis, ambulante Tagesklinik erstellt werden Gleichzeitig haben wir genug Zeit, um Ihre Fragen zu beantworten. Als Abschluss erhalten Sie eine Kurzaufstellung der Besprechung. |
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Unser Angebot Nr. 2 für Sie: Wenn Sie möchten können wir mit Ihnen Ihr ausgesuchtes Objekt / Praxis und/oder Kliniketage vor Ort besichtigen. Objektfotos können erstellt werden. |
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Unser Alternativangebot für Sie: Gegen einen Kostenbeitrag in Höhe von 85,00 EUR schicken Sie uns Ihren Grundrissplan mit den Raumbezeichnungen und den Angaben Ihres Eingriffs- bzw. OP-Spektrums. oder der Praxisspezifikas Auf Basis dieser Unterlagen werden wir Ihnen dann eine schriftliche Stellungsnahme zukommen lassen. Wir helfen Ihnen bei der Gestaltung, Einrichtung oder Gründung einer Praxis/Klinik mit oder ohne Zulassung nach § 30 GewO Die damit zusammenhängenden Fragen, wie z. B. nach Standort, mit/ohne Betten, Anzahl der Betten und der OP-Räume etc. beantworten wir gern. |
