 |
- Die in der Praxis eingesetzten Materialien in medizinisch
genutzten Räumen müssen scheuer- und desinfektionsfest sein.
Dieses gilt für die gesamte Nutzung.
- Die Desinfektionsmittel sind der DG HM Liste -letzte Ausgabe-
zu entnehmen und gemäß Herstelleranweisungen anzuwenden.
- Die Fußböden sind in medizinisch genutzten Räumen flüssigkeitsdicht
zu errichten (z.B. Laminat nur, wenn die Fugen desinfektionsfest
verschweißt worden sind).
- Die Behandlungsräume oder Räume mit entsprechender Kontaminationsgefahr
(Röntgen) sind mit Waschstellen auszurüsten. Die Waschstellen sind mit
Spendern für Seife, Desinfektionsmittel und Einmalhandtuchspendern
auszurüsten.
- Seifen- und Desinfektionsspender müssen so beschaffen sein,
dass die Flaschenetiketten erkennbar und lesbar sind -BGAV-
- Dauerarbeitsplätze sind mit einer dauerhaften Sichtverbindung nach
außen zu errichten.
WC-Anlagen sind mit Vorräumen auszurüsten, wenn Arbeitsplätze in der Nähe sind.
Getrennte Umkleideräume sind obligatorisch.
-Arbeitsstättenrecht-
- Einerseits sind die neuen VDE Vorschriften der VDE 0100 Teil 710 jetzt
erheblich verbindlicher und restriktiver in der Umsetzung,
andererseits gibt sie dem Nutzer ein erhebliches Maß an Sicherheit
für die Praxis/Klinik und den Patienten.
Auch hier ist eine Dokumentations- und Prüfpflicht vorgegeben.
- Dem Schallschutz kommt heute eine erhebliche Aufmerksamkeit in Praxis
und Klinik zu.
-erhöhter Schallschutz in Arztpraxen-
- Grundlage der neusten Rechtsprechung ist, dass alle Forderungen
der öffentlichen Träger und Verbände, Normausschüsse, GUV etc.
nur das Mindestmaß der zurzeit technischen Forderungen darstellen.
|