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Hygienische, bauliche Vorraussetzungen und Regeln
gem. RKI, BGV, UVV, ASR, VVG, Arbeitsstättenverordnung,
DVGW, VDE, TRGI etc.




  • Die in der Praxis eingesetzten Materialien in medizinisch
    genutzten Räumen müssen scheuer- und desinfektionsfest sein.
    Dieses gilt für die gesamte Nutzung.

  • Die Desinfektionsmittel sind der DG HM Liste -letzte Ausgabe-
    zu entnehmen und gemäß Herstelleranweisungen anzuwenden.

  • Die Fußböden sind in medizinisch genutzten Räumen flüssigkeitsdicht
    zu errichten (z.B. Laminat nur, wenn die Fugen desinfektionsfest
    verschweißt worden sind).

  • Die Behandlungsräume oder Räume mit entsprechender Kontaminationsgefahr
    (Röntgen) sind mit Waschstellen auszurüsten. Die Waschstellen sind mit
    Spendern für Seife, Desinfektionsmittel und Einmalhandtuchspendern
    auszurüsten.

  • Seifen- und Desinfektionsspender müssen so beschaffen sein,
    dass die Flaschenetiketten erkennbar und lesbar sind -BGAV-

  • Dauerarbeitsplätze sind mit einer dauerhaften Sichtverbindung nach
    außen zu errichten.
    WC-Anlagen sind mit Vorräumen auszurüsten, wenn Arbeitsplätze in der Nähe sind.
    Getrennte Umkleideräume sind obligatorisch.
    -Arbeitsstättenrecht-

  • Einerseits sind die neuen VDE Vorschriften der VDE 0100 Teil 710 jetzt
    erheblich verbindlicher und restriktiver in der Umsetzung,
    andererseits gibt sie dem Nutzer ein erhebliches Maß an Sicherheit
    für die Praxis/Klinik und den Patienten.

    Auch hier ist eine Dokumentations- und Prüfpflicht vorgegeben.

  • Dem Schallschutz kommt heute eine erhebliche Aufmerksamkeit in Praxis
    und Klinik zu.
    -erhöhter Schallschutz in Arztpraxen-

  • Grundlage der neusten Rechtsprechung ist, dass alle Forderungen
    der öffentlichen Träger und Verbände, Normausschüsse, GUV etc.
    nur das Mindestmaß der zurzeit technischen Forderungen darstellen.

Sollten Sie zu Ihrer
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